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Gesetze und Verordnungen

Rückblicke und Tendenzen: von der Ölkrise bis zur Solartechnik

Auf dieser Seite finden Sie einen kurzen Rückblick auf die Entwicklung energiesparenden Bauens in Deutschland von der Ölkrise Anfang der 1970er Jahre bis heute. Am Ende sind Links zu den einzelnen Gesetzestexten und Verordnungen aufgelistet.

Park mit Bäumen und zwei Tauben im VordergrundDie Ölkrise der 1970er Jahre

Im langen Schatten der Ölkrise wurde die Bundesregierung dazu gezwungen, sich über die Abhängigkeiten von fremden Energieressourcen, insbesondere von Erdöl, erstmals ernsthafte Gedanken zu machen.

In dieser Zeit begann also der bauliche Wärmeschutz seine ersten Gehhilfen zu bekommen. So wurde die „Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz”, kurz auch „Wärmeschutzverordnung” (WSchVo) genannt, erstmals 1977 als Folge des 1976 vom Bundestag verabschiedeten „Energieeinsparungsgesetzes” (EnEG) beschlossen.

Umweltaspekte spielten damals nicht auch nur ansatzweise eine Rolle. Die Zielsetzung war vielmehr ausschließlich die Reduzierung des Energieverbrauchs durch bauliche Maßnahmen vor dem Hintergrund ständig steigender Energiepreise und der Abhängigkeit von Ölimporten aus politisch unsicheren Regionen.

Die Wärmeschutzverordnungen (WSchVo)

Die erste WSchVo von 1977

Am 11. August 1977 wurde die 1. Wärmeschutzverordnung (WSchVo 1977) verabschiedet. Sie trat am 1. November 1977 in Kraft und war Folge des 1976 beschlossenen Energieeinsparungsgesetzes (EnEG).

Die WSchVo 1977 umfasste ausschließlich Regeln zu Anforderungen an die Gebäude selbst (Dämmung etc.). Diese Anforderungen wurden durch die Transmissionswärmeverluste beschrieben, den Wärmeverlusten also, die das Gebäude nach außen abgibt. Die Kennziffer für die Nachweisverfahren war der Transmissionswärmebedarf.

Es ging also darum, die Dämmeigenschaften von Gebäuden zu verbessern, um den Energieverbrauch für die Wärmegewinnung zu reduzieren. Die Art der Wärmegewinnung selbst war egal.

Auch wenn diese Verordnung vor über 30 Jahren außer Kraft gesetzt wurde, so erhielt Sie 2007 ein kleines Comeback. Sie spielt nähmlich im Rahmen der verbrauchsorientierten Energieausweise nach EnEV für kleinere, ältere Wohngebäude eine Schlüsselrolle. Was den Gesetzgeber da geritten hat, lässt sich mit Sachverstand nicht begründen.

Die zweite WSchVo von 1982 (eigentlich 1984)

Etwa zehn Jahre nach der Ölkrise wurde am 24. Februar 1982 die 2. WSchVo (WSchVo 1982) verabschiedet. Damit es auch keinem wehttat, trat sie erst zwei Jahre später, am 1. Januar 1984 in Kraft.

Am Ansatz hat sich gegenüber der ersten WSchVo nichts geändert. Es wurden lediglich die Mindestanforderungen an die Dämmeigenschaften von Gebäuden erhöht. Emissionen, Energieerzeugungsarten, Energieeinsparung oder ähnliche Aspekte spielten für die Betrachtungen von Gebäuden weiterhin keine Rolle.

Die dritte WSchVo von 1994 (1995)

Eine Erweiterung des Ansatzes zum baulichen Wärmeschutz folgte mit Einführung der dritten Wärmeschutzverordnung zum 1. Januar 1995. Diese Verordnung wurde am 24. August 1994 vom Bundestag verabschiedet.

Neu im Ansatz der Nachweisführungen war die Einführung der Wärmebilanz. Die Wärmebilanz war durch die Kennziffer des Heizwärmebedarfs geregelt. Der Jahres-Heizwärmebedarf beschreibt die rechnerische Wärmemenge, die für die Beheizung eines Gebäudes jährlich verbraucht wird, kurzum: die Wärmemenge, die von einer Heizungsanlage abgegeben werden muss, um die projektierten Raumtemperaturen gewährleisten zu können.

Es fand also eine Bilanzierung zwischen den Wärmeverlusten und den Wärmegewinnen (solar, intern) eines Gebäudes statt, in welcher die Qualität der Gebäudehülle selbst und der Gebäudegeometrie sowie der Himmelsrichtungsorientierungen der Bestandteile der Gebäudehülle berücksichtigt wurden.

Die Qualität des Ergebnisses, die Höhe des Jahres-Heizwärmebedarfs also, gab Auskunft über den reinen baulichen Wärmeschutz. Es ging also immer noch nur darum, die erforderliche Heizenergie beheizter Gebäude zu senken. Die Art der Beheizung oder der Wärmegewinnung war nicht Inhalt der Aussage eines Wärmeschutznachweises.

Der Paradigmenwechsel

Dass die Trennung zwischen rein baulichem Wärmeschutz und erforderlicher Anlagentechnik ein bislang zwar verbesserndes, jedoch unzureichendes Mittel zur Energieeinsparung war, setzte sich erst mit der Einführung der Energieeinsparverordnung durch.

Energieeinsparverordnungen (EnEV)

Mit Einführung der EnEV zum 1. Februar 2002 wechselte die Betrachtung des baulichen Wärmeschutzes von rein geometrischen und baustofflichen Ansätzen zu energetischen Betrachtungen. Die EnEV löste damit die WSchVo und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen.

Es wird seitdem nicht nur das Dämmverhalten von Gebäuden untersucht sondern die Energiebilanz unter Einbeziehung der haustechnischen, energierelevanten Anlagen. Diese Herangehensweise kommt dem Ziel nach einer ganzheitlichen energetischen Betrachtung wesentlich näher als die zuvor gültigen Regelungen.

Novellierung der EnEV durch die EnEV 2004

2004 trat die Novellierung der Energieseinsparverordnung durch Einführung der EnEV 2004 in Kraft. Dies bedeutet gegenüber der bisherigen Fassung der EnEV lediglich eine Art Fehlerkorrektur und Anpassung. Qualitativ geschah mit der Novellierung nichts Neues.

Neufassung der EnEV durch die EnEV 2007

Im Sommer 2007 wurde die EnEV 2007 verabschiedet. Sie stellt eine umfangreiche Neufassung der EnEV dar und wurde erforderlich, um die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Dokument: 2002/91/EG) vom 16. Dezember 2002 in deutsches Recht umzusetzen.

Am 1. Oktober 2007 trat die EnEV 2007 in Kraft.

Die Umsetzung des sachverständigen Wissens in das vom Gesetzgeber verabschiedete Vorschriftenwerk führt das wohlgemeinte Ziel jedoch mit über 2.000 Seiten Normenwerk rund um die EnEV 2007 ad absurdum. Nicht nur dass mit dem Gesamtumfang an verbindlichen Unterlagen von einem Arbeitsmittel für die Planung keine Rede mehr sein kann, auch die energetischen Nachweise zum Gebäudebestand, die unter Nutzung von Übergangsfristen durch den Energieausweis (auch Energiepass genannt) auf der Grundlage von erheblich annahmebehafteten Eingangsgrößen zu belegen sind, dienen eher der Förderung von purem Aktionismus, als dass Sie positive Auswirkungen auf die Verbesserung von Energiebilanzen bestehender Gebäude haben dürften.

Dies begründet sich zusätzlich durch den Personenkreis, welcher zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. Die wirksame Durchdringung der Kompliziertheit der Gesamtbetrachtungen rund um die EnEV durch diesen Personenkreis darf im Allgemeinen jedenfalls bezweifelt werden.

Dennoch ist die EnEV mit all ihren Fehlern und Tücken ein Schritt in die richtige Richtung. Sie ermöglicht eine für die Auftraggeber gut nachvollziehbare Beschreibung des Gesamtenergiekonzepts eines Gebäudes, was wiederum zu einer Sensibilisierung für das Thema Energieeffizienz führen kann.

Erweiterung der Neufassung der EnEV durch die EnEV 2009

Im Sommer 2009 wurde die EnEV 2009 - pünktlich zur Wirtschaftskrise - verabschiedet.

Als ob es nicht schon schwer genug war! Die EnEV 2009 hebt die Mindeststandards für energetische Gebäudebilanzen erheblich an. Das ist auch im allgemeinen - zumindest ökologischen - Interesse. Aber die Betrachtung der rechnerischen Ansätze verlieren jetzt jegliches erträgliche Maß.

Die komplizierte Betrachtungsweise wurde bereits für Nichtwohngebäude mit der EnEV 2007 eingeführt und erstreckt sich nun auch auf Wohngebäude. Somit entstehen Bücher als Nachweis des Wärmeschutzes, die mit komplizierten Berechnungsverfahren Wissenschaftlichkeit bis drei Stellen nach dem Komma suggerieren, dabei aber nicht mehr erkennen lassen, wie diese “genauen” Zahlen eigentlich aus schwammigen, annahmebehafteten Eingangsgrößen hervorgehen.

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Doch mit den Absonderlichkeiten der EnEV 2009 noch nicht genug! Aus welchen Gründen auch immer (der gesunde Menschenverstand jedenfalls gibt dies nicht mehr her), werden neben dem gesetzlichen Vorantreiben zur EnEV Parallelgesetze verabschiedet. Am 1. Januar 2009 trat das EEWärmeG in Kraft. Ziel dieses Gesetzes soll sein, den Anteil erneuerbarer Energien im Wärmebereich bis zum Jahr 2020 auf 14% zu erhöhen. Die Regelungen des Gesetzes schreiben bei Neubauvorhaben den Einsatz entsprechender Wärmeerzeugungsanlagen verpflichtend vor.

Dies bedeutet, dass wer erneuerbare Energien, Abwärme oder Wärme aus KWK nicht bis zu einem Anteil von 50% nutzen kann, eine Energieeinsparung nachzuweisen hat, die mindestens die Anforderungen der EnEV noch um 15% unterschreitet.

Links zu den vorgenannten Gesetzestexten

Wenn Sie die ein oder andere Bestimmung näher interessieren sollte, dann finden Sie in der folgenden Liste die entsprechenden Verweise zu den Gesetzestexten:

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